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05 | 09 | 2010
Kennzeichnung von Equiden, Drucken

Kennzeichnung von Equiden, Änderung der Viehverkehrsverordnung

 
Am 01.07.2009 ist in der gesamten EU die Verordnung (EG) 504/2008 in Kraft getreten. Nun wurde diese in Deutschland mit einer Novellierung der Viehverkehrsverordnung auch in nationales Recht umgesetzt. Die EU Verordnung regelt sowohl tierseuchenrechtliche als auch tierzuchtrechtliche Vorgaben der Kennzeichnung und Registrierung von Equiden.
 
Grundidee der EU-Verordnung ist ein geschlossenes System aus Identifizierung in den ersten sechs Lebensmonaten bzw. im Geburtsjahr der Pferde, der Kennzeichnung mit einem Transponder nach ISO-Norm, der Ausstellung des Pferdepasses und der lebenslangen Registrierung in einer zentralen Datenbank. Eindeutig ist hier geregelt, dass jeder Pferdehalter für sein Pferd, auch wenn es nicht aus dem Bestand „verbracht“ wird, einen Equidenpass besitzen muss. Dieser Pass muss immer beim Pferd verbleiben.
 
Die Ausstellung der Pässe erfolgt für Sie als Züchter wie bisher bekannt für Zuchtpferde durch die jeweiligen Zuchtverbände. Pässe für nicht registrierte Pferde, sogenannte Freizeitpässe, erhalten Sie für bayerische Pferde beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. oder bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
 
Bei der Registrierung der Equiden ändert sich nur wenig. Alle neu zu registrierenden Equiden in Deutschland müssen mit einem Chip gekennzeichnet werden. Auf Wunsch des Züchters können die Fohlen auch weiterhin zusätzlich gebrannt werden. Chippen dürfen alle Tierärzte sowie vom Zuchtverband beauftragtes sachkundiges Personal. Der Bayerische Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V. hat sein Personal entsprechend geschult und geprüft.
 
Um in Deutschland einen Equidenpass ausstellen zu können, egal ob Freizeit- oder Zuchtpass, muss die Betriebsnummer (entspricht der Balisnummer) des Tierhalters und der Eigentümer erfasst werden. Tierhalter ist derjenige, der für den Bestand unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verantwortlich ist. Alle Pferdehalter in Deutschland sind verpflichtet, ihre Tierhaltung beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden. Die Zuteilung einer Betriebsnummerist hiermit verbunden. Haben Sie als Züchter Ihr Pferd anderweitig untergestellt, muss die Registriernummer des entsprechenden Halters/Betriebes angegeben werden. Ist schon eine Betriebsnummer vorhanden, beispielsweise durch eine Rinderhaltung, muss beim zuständigen Landwirtschaftsamt zusätzlich der Betriebstyp Pferdehaltung hinterlegt werden.
 
Ein Pferdehalter darf ein Pferd nur dann in seinen Bestand aufnehmen, wenn es von einem Equidenpass begleitet wird, außerdem ist er dafür verantwortlich, dass alle bei ihm eingestellten Pferde ordnungsgemäß registriert sind und einen Equidenpass besitzen! Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass ein Eigentumswechsel der passausgebenden Stelle mitgeteilt wird. Wechselt das Pferd den Betrieb, also den Pferdehalter, muss dies nicht mitgeteilt werden.
 
Hier nochmals die wichtigsten Punkte für die Registrierung von Equiden:
-          Jedes Pferd muss registriert sein und einen Equidenpass besitzen.
-          Fohlen müssen im Jahr der Geburt bei Fuß der Mutter registriert und gechippt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, je nachdem welcher Termin später abläuft.
-          Sollte Ihre Betriebsnummer bzw. die des Pferdehalters noch nicht beim Verband hinterlegt sein, holen Sie dieses bitte bis spätestens 2 Wochen vor der Registrierung Ihres Pferdes nach. Ohne diese Nummer darf kein Equidenpass mehr ausgestellt werden! Gegebenfalls müssen Sie eine Betriebsnummer vor der Registrierung bei ihrem zuständigen Landwirtschaftsamt beantragen!
 
Sollten Sie zu dieser Thematik noch Fragen haben, können Sie sich gerne mit Frau Hohnl (s.h. Kontaktinformationen) in Verbindung setzen. Sie wird Ihnen gerne weiterhelfen.